Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen
Das Kürzungsrecht von 15 Prozent nach § 12 HeizkostenV
Wann es greift, wie Sie den Betrag ausrechnen und warum der Bericht die Zahl nennt, aber kein Recht zuspricht.
29.7.2026 · 2 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV gibt dem Nutzer ein Kürzungsrecht von 15 Prozent, soweit entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
- Der klare Fall ist eine Abrechnung ganz ohne Verbrauchserfassung, vollständig nach Wohnfläche.
- Die Rechnung ist einfach: Ihr Heiz- und Warmwasseranteil mal 0,15.
- Überweisen Sie nicht einfach 15 Prozent weniger — liegen die Voraussetzungen nicht vor, sind Sie im Verzug.
Es ist die einzige Stelle im Nebenkostenrecht, an der eine Verordnung selbst einen Prozentsatz nennt. Genau deshalb lohnt es, sie richtig zu lesen.
Was dort steht
§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV: Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil um 15 Prozent zu kürzen.
Zwei Wörter tragen die Regel: „entgegen den Vorschriften" und „nicht verbrauchsabhängig".
Wann es in Betracht kommt
Der klare Fall: Es gibt keine Verbrauchserfassung, und die Kosten werden vollständig nach Wohnfläche verteilt.
Weitere Konstellationen, bei denen die Frage aufkommt:
- Erfassungsgeräte sind vorhanden, wurden aber nicht abgelesen
- Der Verbrauchsanteil liegt unter den vorgeschriebenen 50 Prozent
- Die Abrechnung weist überhaupt keine Verbrauchswerte aus
Ob diese Fälle das Kürzungsrecht auslösen, hängt vom Einzelfall ab. Die Verordnung kennt außerdem Ausnahmen, in denen eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht verlangt wird.
Das ist der Punkt, an dem eine technische Prüfung endet und eine Rechtsfrage beginnt.
Die Rechnung
Wenn Sie wissen wollen, worüber Sie reden:
Nehmen Sie den auf Ihre Wohnung entfallenden Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten. Nicht die Gesamtnebenkosten, nur diesen Teil. Fünfzehn Prozent davon sind der Betrag.
Beispiel: Heiz- und Warmwasseranteil 1.240 Euro. 15 Prozent sind 186 Euro.
Bei einer typischen Wohnung liegt der Betrag im zwei- bis niedrigen dreistelligen Bereich. Er wiederholt sich, solange die Abrechnung so bleibt.
Was Sie schreiben
Sachlich, mit der Zahl, ohne Rechtsbehauptung:
die Abrechnung für … weist die Heiz- und Warmwasserkosten ohne verbrauchsabhängigen Anteil aus; Verbrauchswerte für meine Wohnung sind nicht angegeben. § 12 Abs. 1 HeizkostenV sieht für diesen Fall ein Kürzungsrecht des Nutzers in Höhe von 15 Prozent vor. Bitte teilen Sie mir mit, aus welchem Grund nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde.
Die Frage nach dem Grund ist die richtige erste Frage. Es kann eine Ausnahme geben, und dann wissen Sie es, bevor Sie etwas geltend machen.
Was Sie nicht tun sollten
Einfach 15 Prozent weniger überweisen. Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, sind Sie im Zahlungsverzug. Klären Sie zuerst.
Die Kürzung mit anderen Einwendungen vermischen. Halten Sie sie als eigenen Punkt auseinander. Sie hat eine eigene Grundlage und ein eigenes Ergebnis.
Der Zusammenhang mit der Einwendungsfrist
§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB gibt Ihnen zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung, um Einwendungen mitzuteilen. Diese Frist läuft, während Sie überlegen.
Praktisch heißt das: Die Frage nach dem Grund gehört zeitnah gestellt, nicht im elften Monat.
In der Prüfung
Das Kürzungsrecht ist Prüfpunkt NKA-41 in unserem Prüfkatalog. Der Bericht stellt fest, ob die Abrechnung verbrauchsabhängige Werte ausweist, und rechnet die 15 Prozent auf Ihren Heizkostenanteil aus, damit Sie die Größenordnung kennen.
Er sagt nicht, dass Ihnen die Kürzung zusteht. Ob die Voraussetzungen vorliegen und ob eine Ausnahme greift, beantwortet eine Anwältin oder ein Anwalt für Mietrecht, oder ein Mieterverein.
Die Vorschau ist kostenlos.
Im Text genannte Grundlagen
HeizkostenV · § 12 Abs. 1 HeizkostenV · § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV · § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB