Ratgeber Nebenkostenabrechnung prüfen
Heizkosten: 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch
Was §§ 7 und 8 HeizkostenV vorschreiben, welche Angaben in der Abrechnung stehen müssen und wie Sie Ihre Werte kontrollieren.
1.8.2026 · 2 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- § 7 Abs. 1 HeizkostenV verlangt, mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch zu verteilen; § 8 HeizkostenV regelt das Warmwasser.
- Der angewandte Prozentsatz steht meist im Kopf der Abrechnung des Abrechnungsdienstes.
- Ohne Ihre Zählerstände oder erfassten Einheiten ist der Verbrauchsanteil eine Behauptung.
- Wird gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, gibt § 12 Abs. 1 HeizkostenV dem Nutzer das Recht, den Anteil um 15 Prozent zu kürzen.
Heizung und Warmwasser machen in den meisten Abrechnungen mehr als die Hälfte der Summe aus. Sie folgen einer eigenen Verordnung, und die enthält eine Zahl, die Sie in dreißig Sekunden prüfen können.
Die Spanne
§ 7 Abs. 1 HeizkostenV: Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen. Der Rest nach Wohnfläche oder umbautem Raum.
§ 8 Abs. 1 regelt dasselbe für die zentrale Warmwasserversorgung.
Üblich sind 70 zu 30. Wer den Schlüssel festlegt, ist bei Mietverhältnissen in der Regel der Vermieter im Rahmen dieser Spanne.
Die Prüfung
Suchen Sie in der Heizkostenabrechnung nach dem Verteilungsschlüssel. Er steht meist im Kopf der Abrechnung des Abrechnungsdienstes: „Verteilung Heizung: 70 % Verbrauch, 30 % Fläche".
Liegt der Verbrauchsanteil bei 40 oder bei 80 Prozent, ist das eine Feststellung mit einer Zahl. Fehlt die Angabe ganz, lässt sich Ihr Anteil nicht nachvollziehen.
Was sonst dastehen muss
Ihre Zählerstände. Anfangs- und Endstand, oder die erfassten Einheiten bei Heizkostenverteilern. Ohne sie ist der Verbrauchsanteil eine Behauptung.
Die Gesamtkosten, getrennt nach Heizung und Warmwasser.
Die Aufteilung bei verbundenen Anlagen. Erzeugt eine Anlage beides, muss der Warmwasseranteil nach § 9 HeizkostenV gesondert ermittelt werden. Die Formel arbeitet mit der erzeugten Warmwassermenge und der Temperatur.
Die Kosten der Verbrauchserfassung. Miete und Wartung der Geräte gehören nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV zu den Heizkosten. Sie sind umlagefähig, sollten aber als eigene Position erkennbar sein.
Ihre eigenen Kontrollen
Vergleich mit dem Vorjahr. Wenn Ihr Verbrauch gleich geblieben ist, die Kosten aber um vierzig Prozent gestiegen sind, liegt es am Energiepreis oder an der Gesamtabrechnung. Beides ist eine Frage wert.
Verbrauch je Quadratmeter. Teilen Sie Ihren Verbrauch in kWh durch Ihre Wohnfläche. Werte in Altbauten liegen deutlich höher als in Neubauten; ein Wert weit außerhalb dessen, was Sie erwarten, ist ein Anlass nachzusehen, ob die Zählerstände stimmen.
Zählerstände selbst ablesen. Wenn Sie einmal im Jahr fotografieren, haben Sie beim nächsten Streit einen eigenen Beleg.
Die Nachfrage
in der Heizkostenabrechnung für … finde ich keine Angabe zum Verteilungsschlüssel zwischen verbrauchs- und flächenabhängigem Anteil. §§ 7 und 8 HeizkostenV sehen dafür einen Rahmen von 50 bis 70 Prozent vor. Bitte teilen Sie mir den angewandten Prozentsatz mit sowie meine Zählerstände zu Beginn und zum Ende des Abrechnungszeitraums.
Wenn gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde
Dann greift ein eigener Punkt: § 12 Abs. 1 HeizkostenV gibt dem Nutzer das Recht, den Anteil um 15 Prozent zu kürzen. Dazu gibt es einen eigenen Artikel.
In der Prüfung
Der Verbrauchsanteil ist Prüfpunkt NKA-40 in unserem Prüfkatalog, die Zählerwerte NKA-42, die Trennung von Warmwasser NKA-43, die Erfassungskosten NKA-45. Der Bericht nennt den tatsächlichen Prozentsatz und stellt fest, welche Angabe fehlt.
Die Vorschau ist kostenlos.
Im Text genannte Grundlagen
HeizkostenV · § 12 Abs. 1 HeizkostenV · § 7 Abs. 1 HeizkostenV · § 7 Abs. 2 HeizkostenV · § 8 Abs · § 9 HeizkostenV