Ratgeber Handwerkerrechnung prüfen

Handwerkerrechnung bar bezahlt: was das steuerlich bedeutet

Der Abzug nach § 35a EStG setzt eine unbare Zahlung voraus. Warum eine Quittung nicht reicht und was noch geht, wenn schon bar gezahlt wurde.

6.5.2026 · 3 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt für den Steuerabzug eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
  • Eine Quittung über eine Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung nicht, auch wenn sie den Empfang zweifelsfrei belegt.
  • Es geht um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr.
  • Sagen Sie vor dem Termin, dass Sie überweisen möchten, danach ist der Spielraum gering.

Der Monteur ist fertig, hat die Rechnung dabei und nimmt das Geld gleich mit. Quittung gibt es auch. Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist damit trotzdem nichts zu holen.

Die Regel

§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt zweierlei: eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung. Barzahlung erfüllt das nicht. Auch nicht mit Quittung. Auch nicht bei kleinen Beträgen. Auch nicht, wenn die Rechnung sonst mustergültig ist.

Der Gesetzgeber wollte den Abzug an nachvollziehbare Zahlungsströme binden. Die Finanzverwaltung wendet das entsprechend streng an, und die Rechtsprechung stützt das.

Was das kostet

20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Bei einer Reparatur mit 800 Euro Arbeitskosten sind das 160 Euro. Bei einer Sanierung mit 6.000 Euro Arbeitskosten der volle Höchstbetrag.

Unabhängig davon, ob die Rechnung im Übrigen korrekt ist. Eine perfekte Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten nützt nichts, wenn bar bezahlt wurde.

Was als unbar gilt

ZahlungswegAbzugsfähig?
Überweisungja
Lastschrift, Dauerauftragja
EC- oder Kreditkarteja
Online-Zahldienst mit Kontobelegmeist ja
Bargeld gegen Quittungnein
Bareinzahlung am Schalter auf das Konto des Betriebsstrittig, praktisch riskant
Verrechnung mit einer Gegenforderungnein

Entscheidend ist der belegbare Fluss von Ihrem Konto auf das Konto des Betriebs. Heben Sie den Kontoauszug auf. Rechnung und Zahlungsnachweis müssen Sie auf Verlangen vorlegen können.

Wenn schon bar gezahlt wurde

Viel Spielraum gibt es nicht. Zwei Wege sind denkbar, beide mit Einschränkungen.

Rückabwicklung. Der Betrieb zahlt das Bargeld zurück, Sie überweisen. Das ist eine Bitte, keine Forderung. Niemand muss darauf eingehen. Fragen kostet nichts, vor allem bei größeren Beträgen und wenn die Zahlung erst kurz zurückliegt:

Ich habe die Rechnung Nr. … am … in bar beglichen. Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG brauche ich eine unbare Zahlung. Wären Sie bereit, den Betrag zurückzuerstatten, damit ich ihn überweisen kann?

Teilzahlung. Wurde nur ein Teil bar gezahlt, ist der überwiesene Teil abzugsfähig. Achten Sie darauf, dass sich die Zuordnung aus den Belegen ergibt.

Ob eine dieser Varianten im konkreten Fall trägt, ist eine steuerliche Frage. Dafür ist ein Steuerberater zuständig.

Für das nächste Mal

Sagen Sie es vor dem Termin, nicht danach. Ein Satz genügt:

Ich würde die Rechnung gern überweisen. Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG brauche ich eine unbare Zahlung. Schicken Sie mir die Rechnung bitte per Post oder E-Mail.

Damit hat kein Betrieb ein Problem, wenn es vorher klar ist.

Akzeptiert ein Betrieb ausschließlich Bargeld, ist das zulässig, sofern es vorher vereinbart war. Rechnen Sie den entgangenen Abzug dann in den Preis ein, bevor Sie sich entscheiden.

Zwei Dinge, die dazu passen

Fehlende oder handschriftliche Rechnung. Ohne Rechnung im Sinne des § 14 UStG fehlt die zweite Voraussetzung des Abzugs. Handschriftlich ist zulässig, solange alle Pflichtangaben drauf sind.

Fehlender getrennter Ausweis der Arbeitskosten. Bei Barzahlung achtet darauf oft niemand mehr. Falls sich die Zahlung doch noch umstellen lässt, sollte die Rechnung stimmen.

In der Prüfung

Der Zahlungsweg ist Prüfpunkt HR-14 in unserem Prüfkatalog. Der Bericht stellt fest, wenn die Rechnung ausschließlich Barzahlung vorsieht oder eine Barzahlung quittiert, und benennt die Folge für den Steuerabzug. Als Hinweis, nicht als Vorwurf gegen den Betrieb.

Im Text genannte Grundlagen

§ 14 UStG · § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG · § 35a EStG

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.