Ratgeber Handwerkerrechnung prüfen
Anfahrtskosten auf der Handwerkerrechnung
Pauschale oder Kilometersatz, einmal oder je Einsatz, und was gilt, wenn vorher niemand darüber gesprochen hat.
10.6.2026 · 3 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- Anfahrtskosten werden entweder als Pauschale je Einsatz oder nach Kilometersatz abgerechnet.
- Zählen Sie die abgerechneten Anfahrten und halten Sie sie gegen die Zahl der Einsatztage.
- Wird die Fahrzeit als Arbeitszeit abgerechnet und zusätzlich eine Anfahrtspauschale berechnet, steht derselbe Vorgang zweimal auf der Rechnung.
- Fahrtkosten gehören zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen und damit auf die Arbeitsseite der Rechnung, nicht zum Material.
Anfahrtskosten stehen auf fast jeder Handwerkerrechnung und sind selten ein Thema. Bis sie doppelt auftauchen.
Was üblich ist
Zwei Modelle sind verbreitet.
Pauschale je Anfahrt, meist zwischen 25 und 60 Euro netto, unabhängig von der Entfernung im Einzugsgebiet.
Kilometersatz, meist zwischen 0,50 und 1,20 Euro je Kilometer, teils nur für die einfache Strecke, teils für Hin- und Rückfahrt.
Orientierungswerte aus der Branche, keine amtlichen Größen. Manche Betriebe rechnen die Anfahrt als Arbeitszeit ab. Dann taucht sie gar nicht als eigene Position auf, sondern in den Stunden.
Muss die Anfahrt vereinbart sein?
Sinnvollerweise ja. Wurde nichts vereinbart, gilt nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung, und in vielen Gewerken ist eine Anfahrtspauschale üblich. Eine Position, über die vorher niemand gesprochen hat, ist also nicht automatisch unbegründet.
Prüfen können Sie Höhe und Anzahl. Beides steht auf der Rechnung.
Der häufigste Fall: mehr Anfahrten als Einsatztage
Zählen Sie die abgerechneten Anfahrten und halten Sie sie gegen den Leistungszeitraum. Zwei Anfahrten bei zwei Terminen sind selbstverständlich. Zwei bei einem Einsatztag brauchen eine Erklärung. Es kann eine geben, etwa eine Materialfahrt zum Großhändler oder ein zweiter Monteur mit eigenem Fahrzeug. Dann sollte sie auf der Rechnung stehen oder auf Nachfrage kommen.
Bitte teilen Sie mir mit, an welchen Tagen die unter Position … abgerechneten Anfahrten stattgefunden haben.
Der zweithäufigste: Anfahrt in Stunden und als Pauschale
Wird die Fahrzeit als Arbeitszeit abgerechnet und zusätzlich eine Anfahrtspauschale berechnet, steht derselbe Vorgang zweimal auf der Rechnung. Erkennbar oft an einer krummen Stundenzahl, die zur reinen Arbeitszeit vor Ort nicht passt.
Eindeutig wird es, wenn Positionen wie „Fahrzeit 0,75 Std." und „An- und Abfahrt pauschal" nebeneinander stehen.
Mehrere Einsätze, ein Auftrag
Kommt ein Betrieb mehrfach, weil beim ersten Termin ein Teil fehlte, ist die Frage, wer die zusätzliche Fahrt veranlasst hat. Musste nachbestellt werden, weil sich der Schaden erst vor Ort zeigte, gehört die zweite Anfahrt zur Leistung. Musste nachbestellt werden, weil ein Standardteil nicht im Fahrzeug war, sehen das viele Betriebe selbst als eigenen Aufwand.
Eine allgemeine Regel gibt es nicht. Es ist eine Frage der Vereinbarung und des Einzelfalls. Fragen kostet nichts:
Die zweite Anfahrt am … war nötig, weil das Ersatzteil nachbestellt werden musste. Bitte erläutern Sie mir, warum sie zusätzlich berechnet wird.
Der Steuerabzug
Ein Punkt, der Geld bringt und leicht untergeht: Fahrtkosten zählen zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen. Sie gehören auf die Arbeitsseite der Rechnung, nicht zum Material.
Weist eine Rechnung die Arbeitskosten getrennt aus, führt die Anfahrt aber unter „Nebenkosten" ohne Zuordnung, verschenken Sie den Abzug auf diesen Anteil.
Bitte ordnen Sie die Anfahrtskosten den Arbeitskosten zu, damit ich sie nach § 35a EStG geltend machen kann.
Mehr dazu im Beitrag zu den Arbeitskosten.
Zum Abhaken
| Prüfpunkt | Woran Sie es erkennen |
|---|---|
| Anzahl plausibel | Anfahrten ≤ Einsatztage im Leistungszeitraum |
| Höhe im Rahmen | 25–60 € je Anfahrt oder 0,50–1,20 € je km |
| Nicht doppelt | keine Fahrzeit in den Stunden und Pauschale |
| Steuerlich zugeordnet | Anfahrt auf der Arbeitskostenseite |
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Im Text genannte Grundlagen
§ 35a EStG · § 632 Abs. 2 BGB