Ratgeber Gartenbauangebot prüfen
Aufmaß nach Ausführung und Zahlungsplan
Abgerechnet wird nach tatsächlicher Menge. Wie ein gemeinsames Aufmaß abläuft, was in den Zahlungsplan gehört und wann die Schlussrechnung fällig wird.
25.7.2026 · 3 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- Bei Einheitspreisverträgen wird nach der tatsächlich ausgeführten Menge abgerechnet — das Aufmaß ist die Grundlage.
- Vereinbaren Sie ein gemeinsames Aufmaß und lassen Sie es beiderseits unterschreiben.
- § 632a Abs. 1 BGB knüpft Abschlagszahlungen an den Wert der erbrachten Leistungen.
- § 641 Abs. 1 BGB macht die Vergütung bei der Abnahme des Werkes fällig.
Im Angebot standen 118 Quadratmeter, in der Schlussrechnung stehen 141. Das kann richtig sein, und es kann falsch sein — feststellen lässt es sich nur mit einem Aufmaß, und dafür ist es nach dem Verlegen zu spät, wenn niemand gemessen hat.
Warum die Menge sich ändert
Ein Einheitspreisvertrag rechnet mit Mengen, die vor der Ausführung geschätzt und nach der Ausführung festgestellt werden. Abweichungen sind der Normalfall, nicht die Ausnahme.
Sie entstehen aus drei Quellen: einer ungenauen Vorabmessung, einer Änderung während der Ausführung und einer anderen Aufmaßmethode. Die dritte ist die tückischste — ob Randstreifen, Anschlussflächen und Zuschnittbereiche mitgerechnet werden, ist eine Frage der Methode.
Deshalb gehört ins Angebot nicht nur der Einheitspreis, sondern auch, wie aufgemessen wird.
Das gemeinsame Aufmaß
Die einfachste Regelung, die es gibt, und sie fehlt in fast jedem Vertrag: Beide Seiten messen nach Fertigstellung zusammen und unterschreiben das Ergebnis.
Das dauert eine Stunde, kostet niemanden etwas und beendet jede Mengendiskussion, bevor sie beginnt. Auf dem Blatt stehen die Positionen mit den festgestellten Mengen, das Datum und zwei Unterschriften.
Vereinbaren Sie das im Angebotsstadium. Nach der Schlussrechnung ist es eine Forderung, vorher ist es eine Selbstverständlichkeit.
Die Abschlagszahlungen
§ 632a Abs. 1 BGB: Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
Der Maßstab ist der erbrachte Wert, nicht der Kalender und nicht der Bestellzeitpunkt. Ein Zahlungsplan mit „50 Prozent bei Auftragserteilung" hat mit diesem Maßstab nichts zu tun.
Bei Gartenbauarbeiten mit wenigen Wochen Bauzeit sind zwei bis drei Raten üblich und ausreichend:
- Nach Rückbau und Aushub
- Nach Einbau des Aufbaus
- Nach Abnahme — der Rest
Die Abnahme und die Fälligkeit
§ 641 Abs. 1 BGB: Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
Damit ist die Abnahme nicht nur eine Formalie, sondern der Auslöser für die Zahlungspflicht. Sie ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Gewährleistungsfrist läuft.
Nehmen Sie sich dafür Zeit und gehen Sie die Fläche systematisch ab:
- Ebenheit — mit einer langen Latte an mehreren Stellen
- Gefälle — mit einem Eimer Wasser
- Fugenbild und Fugenfüllung
- Randabschlüsse, Anschlüsse an Türen und Rinnen
- Zuschnitte an Einbauten
- Zustand von Rasen, Zaun und Fassade
Was auffällt, gehört in eine Liste mit Datum, beiderseits unterschrieben, mit einer Frist zur Beseitigung.
Die Schlussrechnung
Legen Sie sie neben das Angebot und gehen Sie Position für Position durch:
Sind die Einheitspreise dieselben? Sie dürfen sich nicht ändern, wenn nichts vereinbart wurde.
Sind die Mengen erklärbar? Vergleichen Sie mit dem Aufmaßblatt.
Gibt es neue Positionen? Zu jeder gehört die Frage, wann sie beauftragt wurde.
Sind die Arbeitskosten getrennt ausgewiesen? Wenn nicht, fordern Sie eine Rechnung, die das tut — es geht um Ihren Steuerabzug.
Die Nachfrage
zum Angebot vom … bitte ich um Aufnahme einer Regelung, dass nach Fertigstellung ein gemeinsames Aufmaß erfolgt und beiderseits schriftlich festgehalten wird. Zudem bitte ich um einen Zahlungsplan, dessen Raten an den jeweiligen Leistungsstand geknüpft sind, mit einem Restbetrag nach Abnahme.
Zwei Sätze. Sie kosten nichts und ersparen die einzige Diskussion, die bei Gartenbauarbeiten regelmäßig entsteht.
Im Text genannte Grundlagen
§ 632a Abs. 1 BGB · § 641 Abs. 1 BGB