Ratgeber Baubeschreibung prüfen

Die Bauzeit muss verbindlich in der Baubeschreibung stehen

Art. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB verlangt einen Fertigstellungstermin oder eine Bauzeitdauer. Welche Formulierungen das nicht erfüllen.

6.8.2026 · 2 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • Art. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB verlangt eine verbindliche Angabe zum Fertigstellungstermin oder zur Dauer der Bauausführung.
  • Das Wort „voraussichtlich“ nimmt der Angabe genau die Eigenschaft, die das Gesetz verlangt.
  • Eine Bauzeitüberschreitung kostet doppelt: Miete und Zinsen laufen gleichzeitig.
  • Steht statt eines Termins nur eine Dauer, brauchen Sie zusätzlich den Startpunkt, ab dem sie zählt.

„Die Fertigstellung erfolgt voraussichtlich im dritten Quartal 2027, vorbehaltlich Witterung, Materialverfügbarkeit und behördlicher Genehmigungen."

Vier Vorbehalte in einem Satz. Damit ist die Angabe wertlos, und das Gesetz verlangt etwas anderes.

Was verlangt ist

Art. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB: Die Baubeschreibung muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks enthalten. Steht der Baubeginn noch nicht fest, muss stattdessen die Dauer der Bauausführung angegeben werden.

Zwei zulässige Formen also:

  • „Fertigstellung bis zum 30.09.2027."
  • „Bauzeit 14 Monate ab Baubeginn."

Beide sind prüfbar. Beide lassen sich später gegen die Wirklichkeit halten.

Was die Angabe aushöhlt

„Voraussichtlich". Das Wort nimmt der Angabe genau die Eigenschaft, die das Gesetz verlangt.

„Nach Baufortschritt". Keine Angabe, sondern ein Verweis auf sich selbst.

Vorbehalte in AGB. Klauseln, die die Bauzeit unter den Vorbehalt von Witterung, Lieferengpässen oder Genehmigungen stellen. Ob sie wirksam sind, ist eine Rechtsfrage; dass sie die verbindliche Angabe relativieren, ist eine Tatsache.

Die Angabe an anderer Stelle. Manchmal steht ein Termin im Vertrag, aber nicht in der Baubeschreibung, und die Baubeschreibung enthält einen abweichenden. Dann haben Sie zwei Angaben und keine.

Warum die Zahl Geld wert ist

Eine Bauzeitüberschreitung kostet Sie doppelte Wohnkosten: Sie zahlen Miete und Zinsen gleichzeitig. Bei einer Familie mit 1.200 Euro Miete und einem Darlehen über 400.000 Euro sind sechs Monate Verzug schnell zehntausend Euro.

Ob und wann daraus ein Anspruch wird, hängt davon ab, ob ein verbindlicher Termin vereinbart war. Ohne ihn wird es schwierig — und genau deshalb steht die Vorschrift im Gesetz.

Was Sie schreiben

Die Baubeschreibung nennt als Fertigstellung „voraussichtlich drittes Quartal 2027". Art. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB verlangt eine verbindliche Angabe zum Fertigstellungszeitpunkt oder, falls der Baubeginn noch nicht feststeht, zur Dauer der Bauausführung. Bitte ergänzen Sie eine entsprechende Angabe.

Vor der Unterschrift ist das eine sachliche Bitte. Sie kostet den Anbieter nichts, wenn er ohnehin plant zu liefern.

Was Sie zusätzlich klären sollten

Drei Fragen, die zur Bauzeit gehören und selten beantwortet sind:

Wann beginnt die Frist? Mit Vertragsschluss, mit Baugenehmigung, mit Baubeginn? Der Unterschied kann ein halbes Jahr sein.

Was passiert bei Verzug? Steht dazu etwas im Vertrag, etwa eine Vertragsstrafe?

Wer trägt das Genehmigungsrisiko? Wenn die Baugenehmigung acht Monate braucht, verschiebt sich alles.

In der Prüfung

Die verbindliche Bauzeitangabe ist Prüfpunkt BBS-30 in unserem Prüfkatalog, die Vorbehaltsklauseln BBS-31. Der Bericht zitiert die gefundene Formulierung wörtlich und stellt fest, ob sie verbindlich ist. Ob eine Vorbehaltsklausel wirksam ist, bewertet er nicht — das ist eine Rechtsfrage.

Die Vorschau ist kostenlos.

Im Text genannte Grundlagen

Art. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB · EGBGB · § 2 Abs. 2 EGBGB

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.