Null Prozent Umsatzsteuer auf die PV-Anlage
Seit 2023 gilt für bestimmte Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Woran Sie erkennen, ob Ihr Angebot ihn ansetzt.
15.7.2026 · 2 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- § 12 Abs. 3 UStG sieht für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einen Umsatzsteuersatz von null Prozent vor.
- Bei einem Nettopreis von 21.400 Euro machen 19 Prozent Umsatzsteuer 4.066 Euro aus — mehr, als ein Speicher kostet.
- Prüfen Sie zuerst, ob das Angebot überhaupt Umsatzsteuer ausweist und in welcher Höhe.
- Davon zu trennen ist die einkommensteuerliche Befreiung für bestimmte Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG.
Wenn ein Angebot 19 Prozent Umsatzsteuer ausweist und ein anderes null, sind die Endpreise nicht vergleichbar — und eines der beiden könnte falsch sein.
Was seit 2023 gilt
§ 12 Abs. 3 UStG sieht für die Lieferung und die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einen Steuersatz von null Prozent vor. Die Regelung wurde zum 01.01.2023 eingeführt.
Erfasst sind unter bestimmten Voraussetzungen Solarmodule, wesentliche Komponenten und Speicher, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird.
Die genauen Voraussetzungen und Grenzen sind steuerrechtlich und im Einzelfall zu prüfen. Was hier steht, ist eine Einordnung, keine Steuerberatung.
Warum das im Angebot auffällt
Bei einem Nettopreis von 21.400 Euro machen 19 Prozent Umsatzsteuer 4.066 Euro aus. Das ist mehr als ein Speicher kostet.
Wenn ein Angebot Umsatzsteuer ausweist und ein anderes nicht, vergleichen Sie einen Bruttopreis mit einem Nettopreis. Der Vergleich ist dann wertlos.
Was Sie prüfen
Weist das Angebot Umsatzsteuer aus? Und in welcher Höhe?
Sind Brutto und Netto klar getrennt? Bei null Prozent fallen beide zusammen, und das sollte dastehen statt einfach zu fehlen.
Ist der Speicher mit erfasst? Wenn er als eigene Position mit 19 Prozent geführt wird, während die Anlage mit null läuft, gehört das erklärt.
Die Nachfrage
im Angebot vom … ist Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ausgewiesen. Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden gilt seit 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein Steuersatz von 0 % nach § 12 Abs. 3 UStG. Bitte teilen Sie mir mit, ob diese Voraussetzungen bei meiner Anlage nach Ihrer Einschätzung nicht vorliegen und woran das liegt.
Sachlich formuliert. Es kann Gründe geben, und dann kennen Sie sie.
Was das für die Einkommensteuer bedeutet
Ein zweites Thema, das oft mit dem ersten verwechselt wird: Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer nach § 3 Nr. 72 EStG.
Beide Regelungen betreffen verschiedene Steuerarten und haben verschiedene Voraussetzungen. Ob und wie sie bei Ihnen greifen, beantwortet eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Für das Angebot ist nur die erste relevant.
Woran Sie sonst noch denken sollten
Die Umsatzsteuerfrage hat eine Folge, die im Vertrieb gern erwähnt und selten erklärt wird: Wer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG behandelt wird oder auf die Regelbesteuerung optiert, hat unterschiedliche Konsequenzen bei Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung des selbst verbrauchten Stroms.
Seit dem Nullsteuersatz ist die Option zur Regelbesteuerung für viele Anlagen uninteressant geworden, weil es keine Vorsteuer mehr abzuziehen gibt. Ob das bei Ihnen so ist, gehört zum Steuerberater, nicht zum Installateur.
In der Prüfung
Die Umsatzsteuer ist Prüfpunkt PVA-32 in unserem Prüfkatalog, die rechnerische Richtigkeit PVA-35. Der Bericht stellt fest, welcher Steuersatz ausgewiesen ist, und formuliert die Nachfrage.
Er beurteilt nicht, ob der Nullsteuersatz in Ihrem Fall greift. Das ist eine steuerrechtliche Frage und steht in unserem Katalog ausdrücklich unter Vorbehalt.
Die Vorschau ist kostenlos.
Im Text genannte Grundlagen
§ 12 Abs. 3 UStG · § 19 UStG · § 3 Nr. 72 EStG