Ratgeber PV-Angebot prüfen

Anzahlung, Zahlungsplan und Preisvorbehalt

Welche Anzahlung üblich ist, was § 632a BGB zur Kopplung an den Leistungsfortschritt sagt und woran Sie eine Preisgleitklausel erkennen.

21.7.2026 · 2 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • Eine Anzahlung bei Auftragserteilung ist üblich; sie deckt Materialbestellung und Planung.
  • § 632a Abs. 1 BGB knüpft Abschlagszahlungen an den Wertzuwachs beim Besteller — Raten ohne Bezug zum Leistungsfortschritt passen dazu nicht.
  • Liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, kommt § 650m BGB hinzu: höchstens 90 Prozent über Abschläge und eine Sicherheit von fünf Prozent bei der ersten Zahlung.
  • Kam der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen zustande, kommt ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g BGB in Betracht — dann gehört eine Widerrufsbelehrung dazu.

Zwischen Vertragsschluss und Inbetriebnahme einer PV-Anlage liegen oft mehrere Monate. In dieser Zeit entscheidet der Zahlungsplan darüber, wer das Risiko trägt.

Die Anzahlung

Eine Anzahlung bei Auftragserteilung ist üblich. Sie deckt Materialbestellung und Planung.

Was üblich ist: zwanzig bis dreißig Prozent. Was auffällig ist: fünfzig Prozent und mehr, insbesondere ohne Sicherheit.

Die Frage ist nicht, ob eine Anzahlung berechtigt ist, sondern wie viel Geld unbesichert bei einem Unternehmen liegt, dessen Insolvenzrisiko Sie nicht einschätzen können.

Die Kopplung an den Fortschritt

§ 632a Abs. 1 BGB knüpft Abschlagszahlungen an den Wertzuwachs beim Besteller. Für Sie heißt das: Jede Rate sollte einem erkennbaren Leistungsstand entsprechen.

Ein brauchbarer Zahlungsplan sieht etwa so aus:

  • 20 % bei Auftragserteilung
  • 50 % bei Lieferung des Materials
  • 25 % nach Montage
  • 5 % nach Inbetriebnahme und Anmeldung

Die letzte Rate ist die wichtige. Ohne sie fehlt Ihnen jedes Druckmittel, wenn die Anmeldung beim Netzbetreiber sich zieht oder ein Mangel offen ist.

Ein Plan, der 100 Prozent vor der Inbetriebnahme einsammelt, ist eine Nachfrage wert.

Wenn ein Verbraucherbauvertrag vorliegt

Bei einer PV-Anlage im Zusammenhang mit erheblichen Umbaumaßnahmen kann ein Verbraucherbauvertrag vorliegen. Dann gelten zusätzlich § 650m BGB: höchstens 90 Prozent über Abschläge, Sicherheit von 5 Prozent bei der ersten Abschlagszahlung.

Ob das auf Ihren Fall zutrifft, ist eine Rechtsfrage. Fragen Sie im Zweifel nach, ob der Anbieter von einem Verbraucherbauvertrag ausgeht.

Der Preisvorbehalt

Suchen Sie in den Vertragsbedingungen nach Klauseln, die eine spätere Preisanpassung erlauben. Typische Formulierungen nennen Materialkosten, Wechselkurse, Verfügbarkeit oder Zölle.

Solche Klauseln bedeuten, dass der genannte Preis nicht fest ist. Ob sie gegenüber Verbrauchern wirksam sind, ist eine Rechtsfrage; dass sie den Preis veränderlich machen, ist eine Tatsache.

Die Nachfrage:

in den Vertragsbedingungen findet sich unter … eine Klausel, die eine Preisanpassung bei gestiegenen Materialkosten vorsieht. Bitte teilen Sie mir mit, ab welcher Kostensteigerung und in welchem Umfang eine Anpassung erfolgen kann und bis wann der angebotene Preis fest gilt.

Der Liefertermin

Zwei Fragen, die zusammengehören:

Wann wird geliefert und montiert? Und wann ist die Inbetriebnahme vorgesehen?

Zwischen Montage und Inbetriebnahme liegt die Anmeldung beim Netzbetreiber, und die kann dauern. Eine Anlage auf dem Dach, die nicht laufen darf, produziert keinen Strom.

Wer die Anmeldung übernimmt, gehört ebenfalls ins Angebot.

Das Widerrufsrecht

Wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen zustande kam — Beratung bei Ihnen zu Hause, an der Haustür, telefonisch —, kommt ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g BGB in Betracht. Dann gehört eine Widerrufsbelehrung dazu.

Ob es in Ihrem Fall besteht und wie lange, ist eine Rechtsfrage. Was Sie prüfen können: ob eine Belehrung beiliegt.

In der Prüfung

Der Zahlungsplan ist Prüfpunkt PVA-33 in unserem Prüfkatalog, die Preisanpassungsklausel PVA-34, der Liefer- und Montagetermin PVA-41, die Widerrufsbelehrung PVA-42, die Bindefrist PVA-40. Der Bericht nennt den Anzahlungsanteil in Prozent und zitiert Vorbehaltsklauseln wörtlich.

Ob eine Klausel wirksam ist, bewertet er nicht.

Die Vorschau ist kostenlos.

Im Text genannte Grundlagen

§ 632a Abs. 1 BGB · § 650m BGB · §§ 312b, 312g BGB

PV-Angebot prüfen

21 veröffentlichte Prüfpunkte, Katalog 0.2.0. Die Vorschau kostet nichts.

Photovoltaik-Angebot prüfen

Weitere Beiträge

Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.