Zwei PV-Angebote vergleichbar machen — acht Angaben
Warum sich zwei Angebote fast nie direkt vergleichen lassen und welche Zahlen Sie brauchen, damit es geht.
8.8.2026 · 2 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- Für ein PV-Angebot gibt es keinen gesetzlichen Pflichtkatalog — anders als bei einer Rechnung nach § 14 UStG oder einer Baubeschreibung nach Art. 249 § 2 EGBGB.
- Acht Angaben machen zwei Angebote vergleichbar, beginnend mit der Anlagenleistung in kWp.
- Liegen die acht Angaben vor, dauert der Vergleich fünf Minuten und besteht aus drei Rechnungen.
- Amortisationsrechnungen sollten Sie nicht vergleichen: Sie beruhen auf Annahmen, die jeder Anbieter selbst setzt.
Angebot A: 21.400 Euro. Angebot B: 24.900 Euro. Ohne acht weitere Zahlen sagt dieser Vergleich nichts.
Warum der Vergleich so schwer ist
Für ein PV-Angebot gibt es keinen gesetzlichen Pflichtkatalog. Eine Rechnung muss § 14 UStG erfüllen, eine Baubeschreibung Art. 249 EGBGB. Ein Angebot für eine Photovoltaikanlage muss gar nichts.
Entsprechend unterschiedlich sehen sie aus. Das eine listet vierzig Positionen, das andere drei.
Die acht Angaben
1. Anlagenleistung in kWp. Die Grundgröße. Modulanzahl mal Modulleistung geteilt durch 1000.
2. Module mit Hersteller und Typ. „Module namhafter Hersteller" ist keine Angabe.
3. Wechselrichter mit Hersteller, Typ und Nennleistung.
4. Speicher mit nutzbarer Kapazität. Nutzbar, nicht nominal. Der Unterschied liegt oft bei zehn bis fünfzehn Prozent.
5. Preis ohne Speicher. Damit sich der Preis je kWp rechnen lässt.
6. Was an Montage enthalten ist. Gerüst, Dachdurchdringung, Kabelwege, Zählerschrank, Inbetriebnahme.
7. Garantien mit Laufzeit. Produktgarantie und Leistungsgarantie der Module, Garantie des Wechselrichters.
8. Ertragsprognose mit Annahmen. Jahresertrag in kWh, dazu Ausrichtung und Dachneigung.
Die drei Rechnungen
Wenn Sie die acht Angaben haben, dauert der Vergleich fünf Minuten.
Preis je kWp. Gesamtpreis ohne Speicher geteilt durch die Leistung in kWp. Das ist die Kennzahl, mit der sich zwei Anlagen unterschiedlicher Größe vergleichen lassen.
Spezifischer Ertrag. Prognostizierter Jahresertrag geteilt durch die Leistung in kWp. Die Zahl trägt nur im Vergleich zweier Angebote für dasselbe Dach: Wer für Ihr Dach deutlich mehr prognostiziert als der andere, muss erklären, woher der Unterschied kommt — aus der Ausrichtung, der Verschattungsannahme oder dem Rechenverfahren.
Preis je kWh nutzbarer Speicherkapazität. Speicherpreis geteilt durch die nutzbare Kapazität.
Diese drei Zahlen machen aus zwei unvergleichbaren Angeboten einen Vergleich.
Die Nachfrage, die alles öffnet
vielen Dank für Ihr Angebot vom … Um es mit einem weiteren vergleichen zu können, bitte ich um folgende Angaben:
1. Modultyp und Hersteller, Modulanzahl, Leistung je Modul 2. Wechselrichter mit Typ und Nennleistung 3. Speicher mit nutzbarer Kapazität, als eigene Preisposition 4. Preis der Anlage ohne Speicher 5. Welche Montage- und Elektroarbeiten enthalten sind und welche nicht 6. Produkt- und Leistungsgarantie der Module, Garantie des Wechselrichters 7. Prognostizierter Jahresertrag mit Angabe von Ausrichtung und Dachneigung
Ein seriöser Anbieter hat diese Angaben ohnehin. Wer sie nicht liefern will, hat Ihnen damit auch etwas gesagt.
Was Sie nicht vergleichen sollten
Die Amortisationsrechnung. Sie beruht auf Annahmen zu Strompreis, Eigenverbrauch und Preissteigerung, die jeder Anbieter selbst setzt. Zwei Amortisationsrechnungen zu vergleichen heißt, zwei Annahmensätze zu vergleichen.
Die Ersparnis über zwanzig Jahre. Dieselbe Rechnung, nur größer.
Was Sie stattdessen vergleichen: die Hardware, den Preis je kWp und das, was an Leistung tatsächlich enthalten ist.
In der Prüfung
Die Vollständigkeit der Komponentenangaben ist Prüfpunkt PVA-01 in unserem Prüfkatalog, die Anlagenleistung PVA-02, der getrennte Speicherpreis PVA-31, der Preis je kWp PVA-30.
Der Bericht prüft ein einzelnes Angebot auf Vollständigkeit und Plausibilität. Er vergleicht keine Anbieter und empfiehlt keine Anlage.
Die Vorschau ist kostenlos.
Im Text genannte Grundlagen
Art. 249 EGBGB · EGBGB · § 14 UStG