Ratgeber Werkstattrechnung prüfen
Arbeiten, die niemand beauftragt hat
Auf der Rechnung stehen Positionen, von denen vorher nie die Rede war. Wie Sie den Auftragsumfang belegen und was Sie danach fragen.
28.7.2026 · 3 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- Die Vergütungspflicht folgt aus dem Vertrag; § 631 Abs. 1 BGB knüpft sie an die vereinbarte Leistung.
- Stellen Sie zuerst fest, was beauftragt war — Auftragszettel, Kostenvoranschlag, Nachricht, Notiz mit Datum.
- Trennen Sie zwei Fälle: eine Arbeit, die sich erst beim Zerlegen zeigte, und eine, die von vornherein daneben lag.
- Fragen Sie nach Anlass, Zeitpunkt und Abstimmung je Position, nicht nach dem Betrag.
Beauftragt waren Bremsen vorn. Auf der Rechnung stehen Bremsen vorn, ein Ölwechsel und eine Klimaanlagenwartung. Der Ölwechsel war überfällig, die Klimaanlage nicht. Angerufen hat niemand.
Der Ausgangspunkt ist der Vertrag
§ 631 Abs. 1 BGB: Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Die Vergütung hängt an dem, was versprochen war.
Deshalb beginnt diese Prüfung nicht bei der Rechnung, sondern bei dem, was Sie in der Hand haben: dem Auftragszettel, dem Kostenvoranschlag, der Nachricht, mit der Sie den Termin gemacht haben.
Sichten Sie das, bevor Sie schreiben. Es kommt vor, dass auf dem Auftrag eine Zeile steht, an die sich niemand erinnert.
Die beiden Fälle
Es zeigte sich beim Zerlegen. Der Normalfall bei Reparaturen und kein Vorwurf. Wer die Bremsscheiben abnimmt, sieht den Sattel — und was man sieht, gehört bearbeitet, bevor alles wieder zusammen ist.
Hier ist die Frage nicht, ob die Arbeit sinnvoll war, sondern ob Sie vorher davon erfahren haben. § 649 Abs. 2 BGB verlangt bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlags eine unverzügliche Anzeige. Ein Anruf, eine Nachricht, eine Notiz im Auftrag — irgendetwas, das die Abstimmung dokumentiert.
Es lag von vornherein daneben. Die Klimaanlagenwartung im Beispiel. Sie ergibt sich aus nichts, was beauftragt war, und sie zeigt sich auch nicht beim Zerlegen der Bremsen.
Das ist der Fall, um den es geht, und er wird selten aus Absicht ausgelöst. Häufiger stammt er aus einer Serviceroutine, die im System hinterlegt ist und mitläuft.
Was zwischen beidem liegt
Das Gesetz kennt den Fall, dass jemand für einen anderen tätig wird, ohne beauftragt zu sein. § 677 BGB verpflichtet ihn, das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Welche Ansprüche daraus in Ihrem Fall folgen — für die eine oder die andere Seite —, ist eine Rechtsfrage und gehört in eine Beratung.
Was Sie selbst tun können, ist die Grundlage dafür herzustellen: eine Aufstellung, welche Position beauftragt war und welche nicht, und zu jeder nicht beauftragten die Angabe, ob und wann Sie davon erfahren haben.
Der Abgleich, Zeile für Zeile
Nehmen Sie den Auftrag und die Rechnung nebeneinander und markieren Sie jede Rechnungsposition mit einem von drei Zeichen.
- Beauftragt. Steht so oder sinngemäß im Auftrag.
- Zugehörig. Nicht ausdrücklich beauftragt, aber Teil der beauftragten Arbeit — Bremsflüssigkeit beim Bremsenwechsel, Dichtung beim Ölwechsel.
- Fremd. Weder das eine noch das andere.
Nur die dritte Gruppe ist das Thema. Meist sind es ein oder zwei Positionen, und mit dieser Liste ist die Nachfrage in fünf Minuten geschrieben.
Die Nachfrage
zur Rechnung Nr. … vom …: Beauftragt war ausweislich des Auftrags vom … die Position … Die Rechnung enthält darüber hinaus die Positionen … Bitte teilen Sie mir zu jeder dieser Positionen mit, aus welchem Anlass sie ausgeführt wurde, wann sich der Bedarf gezeigt hat und wann und mit wem sie abgestimmt wurde.
Keine Zahlungsverweigerung, keine Rechtsbehauptung, drei Fragen. Die dritte ist die entscheidende, und sie ist entweder mit einem Datum zu beantworten oder gar nicht.
Beim nächsten Auftrag
Lassen Sie den Auftrag so eng formulieren, wie die Sache es zulässt, und ergänzen Sie einen Satz: dass vor jeder Arbeit, die darüber hinausgeht, Rücksprache genommen wird.
Der Satz steht in vielen Auftragsformularen schon als Ankreuzfeld. Es wird nur selten angekreuzt.
Im Text genannte Grundlagen
§ 631 Abs. 1 BGB · § 649 Abs. 2 BGB · § 677 BGB