Ratgeber Hausgeldabrechnung prüfen

Verteilerschlüssel in der WEG-Abrechnung

§ 16 Abs. 2 WEG verteilt nach Miteigentumsanteilen, solange nichts anderes beschlossen ist. Wie Sie prüfen, ob Ihre Abrechnung dem folgt.

3.8.2026 · 2 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG verteilt die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach Miteigentumsanteilen, solange nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist.
  • Seit dem WEMoG können die Eigentümer die Verteilung für einzelne Kosten oder Kostenarten durch Beschluss ändern.
  • Zu jeder Kostenart gehört die Angabe des verwendeten Schlüssels — ohne sie lässt sich die Position nicht nachrechnen.
  • Hat sich ein Schlüssel gegenüber dem Vorjahr geändert, sollte ein Beschluss dahinterstehen.

Die Kostenarten sind identisch, die Beträge sind identisch, und trotzdem zahlen zwei Eigentümer unterschiedlich viel. Das liegt am Schlüssel, und der steht selten dort, wo man ihn sucht.

Die Grundregel

§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG: Die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen die Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.

Das gilt, solange nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist. Seit dem WEMoG können die Eigentümer die Verteilung für einzelne Kosten oder Kostenarten durch Beschluss ändern (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG); vorher brauchte es dafür meist eine Vereinbarung.

Die üblichen Schlüssel

Miteigentumsanteile (MEA). Der gesetzliche Standard. Steht in der Teilungserklärung, meist als Bruch wie 87/1000.

Wohnfläche. Nah an den MEA, aber nicht identisch.

Einheiten. Jede Wohnung zahlt gleich viel. Üblich bei Verwaltervergütung.

Verbrauch. Pflicht bei Heizung und Warmwasser nach HeizkostenV, sinnvoll bei Kaltwasser mit Zählern.

Personen. Selten und streitanfällig, weil sich Personenzahlen ändern.

Was Sie prüfen können

Ist zu jeder Kostenart ein Schlüssel genannt? Eine Position ohne Schlüsselangabe lässt sich nicht nachrechnen.

Passt der Schlüssel zur Teilungserklärung oder zu einem Beschluss? Dafür brauchen Sie die Teilungserklärung. Wenn Sie sie nicht haben: Sie liegt beim Grundbuchamt und beim Verwalter.

Hat sich der Schlüssel gegenüber dem Vorjahr geändert? Wenn ja, sollte ein Beschluss dahinterstehen. Halten Sie die beiden Abrechnungen nebeneinander.

Ergibt die Verteilung 100 Prozent? Addieren Sie die verteilten Anteile aller Einheiten. Kommt mehr heraus, wurde zu viel verteilt; kommt weniger heraus, trägt die Gemeinschaft einen Rest.

Die Rechnung für Ihre Einheit

Nehmen Sie eine Kostenart, bei der der Schlüssel MEA ist. Zum Beispiel Gebäudeversicherung, 4.800 Euro für die Gemeinschaft, Ihr Anteil 87/1000.

4.800 × 87 ÷ 1000 = 417,60 Euro.

Steht in Ihrer Einzelabrechnung etwas anderes, haben Sie eine konkrete Frage mit einer konkreten Zahl. Das ist die stärkste Form der Nachfrage.

Wo es häufig hakt

Aufzugkosten. Manche Teilungserklärungen nehmen Erdgeschosswohnungen aus, andere nicht. Prüfen Sie, was bei Ihnen gilt.

Kosten für Teileigentum. Gewerbeeinheiten im Haus haben oft eigene Regelungen.

Kosten einzelner Gebäudeteile. Bei Mehrhausanlagen ist die Zuordnung zu Untergemeinschaften ein häufiger Streitpunkt.

Die Nachfrage

In der Abrechnung für … ist bei den Positionen … kein Verteilerschlüssel angegeben. Bitte teilen Sie mir zu jeder Kostenart den verwendeten Schlüssel mit.

Und wenn er sich geändert hat:

Die Position „…" wurde im Vorjahr nach Miteigentumsanteilen verteilt, in dieser Abrechnung nach Einheiten. Bitte teilen Sie mir mit, auf welchen Beschluss sich die Änderung stützt.

In der Prüfung

Der Verteilerschlüssel ist Prüfpunkt HGA-10 in unserem Prüfkatalog, der Abgleich mit Teilungserklärung oder Beschluss HGA-11, die Summenkontrolle HGA-12. Für HGA-11 hilft es, wenn Sie die Teilungserklärung mit hochladen.

Ob eine Änderung des Schlüssels wirksam beschlossen wurde, ist eine Rechtsfrage und wird im Bericht nicht beantwortet.

Die Vorschau ist kostenlos.

Im Text genannte Grundlagen

HeizkostenV · WEMoG · § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG · § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.