Ratgeber Architektenrechnung prüfen

Warum acht Leistungsphasen in einer Zeile ein Problem sind

Was die Prozentsätze der Anlage 10 bedeuten, wie Sie eine Sammelposition aufschlüsseln lassen und was bei nicht erbrachten Phasen gilt.

2.8.2026 · 3 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • § 34 HOAI 2021 teilt mit Anlage 10 das Leistungsbild Gebäude in neun Leistungsphasen mit festen Honoraranteilen.
  • Eine Rechnung, die alle Phasen in einer Zeile zusammenfasst, lässt sich nicht gegen den tatsächlichen Leistungsstand halten.
  • Erst die Einzelaufstellung macht den Abgleich mit dem Vertrag und mit den Abschlagszahlungen möglich.
  • Bei teilweise erbrachten Phasen geht es um die einzelnen Grundleistungen — dort endet eine Dokumentprüfung und beginnt eine fachliche Bewertung.

„Leistungsphasen 1 bis 8, Honorar 21.400,00 Euro." Eine Zeile, eine Zahl. Damit ist die Rechnung an ihrer wichtigsten Stelle nicht prüfbar.

Was die Prozentsätze sagen

§ 34 HOAI 2021 mit Anlage 10 teilt das Leistungsbild Gebäude in neun Leistungsphasen und weist jeder einen Anteil am Honorar zu. Für Gebäude sind das:

LphLeistungAnteil
1Grundlagenermittlung2 %
2Vorplanung7 %
3Entwurfsplanung15 %
4Genehmigungsplanung3 %
5Ausführungsplanung25 %
6Vorbereitung der Vergabe10 %
7Mitwirkung bei der Vergabe4 %
8Objektüberwachung32 %
9Objektbetreuung2 %

Zwei Dinge fallen sofort auf. Die Ausführungsplanung und die Objektüberwachung machen zusammen 57 Prozent aus. Und die Genehmigungsplanung, um die es gefühlt am meisten geht, sind 3 Prozent.

Warum die Einzelaufstellung zählt

Wenn alle Phasen erbracht wurden und die Rechnung sie zusammen ausweist, ist das rechnerisch dasselbe. Der Unterschied entsteht, sobald etwas nicht erbracht wurde.

Häufigster Fall: Die Objektüberwachung wurde eingeschränkt oder gar nicht beauftragt, weil Sie selbst auf der Baustelle waren oder ein Bauleiter separat beauftragt war. Dann geht es um 32 Prozent des Honorars. Bei 21.400 Euro sind das 6.848 Euro.

Zweiter Fall: Der Vertrag lief nur bis zur Genehmigungsplanung, danach kam ein zweites Büro. Dann sind 27 Prozent abzurechnen, nicht mehr.

Ohne Einzelaufstellung sehen Sie nicht, ob die Rechnung das berücksichtigt.

Was Sie schreiben

Bitte weisen Sie die abgerechneten Leistungsphasen einzeln mit den jeweiligen Prozentsätzen nach Anlage 10 HOAI aus.

Ein Satz. Die Zahlen liegen im Büro vor.

Wenn Sie wissen, dass eine Phase nicht oder nur teilweise erbracht wurde, gehört das dazu:

Die Objektüberwachung wurde nach meiner Kenntnis nicht durch Ihr Büro erbracht; die Bauleitung lag bei … Bitte erläutern Sie mir, wie die Leistungsphase 8 in die Abrechnung eingeflossen ist.

Sachlich formuliert, ohne Behauptung darüber, was daraus folgt.

Teilweise erbrachte Phasen

Hier wird es unübersichtlich, und hier hört eine technische Prüfung auf. Jede Leistungsphase besteht aus Grundleistungen, die in Anlage 10 einzeln aufgeführt sind. Wurde eine Phase teilweise erbracht, ist die Frage, welcher Anteil auf die erbrachten Grundleistungen entfällt.

Dafür gibt es Bewertungstabellen aus der Literatur, aber keine Regelung in der Verordnung. Wie im Einzelfall zu bewerten ist, entscheidet ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, im Streitfall mit einem Sachverständigen.

Was eine Prüfung leisten kann: feststellen, dass eine Phase abgerechnet wurde, die nach Ihren Angaben nicht vollständig erbracht war, und den Betrag benennen, um den es geht.

Der stille Nebeneffekt

Eine Sammelposition blockiert nicht nur diese eine Prüfung. Sie macht auch den Abgleich mit dem Vertrag unmöglich und die Kontrolle der Abschlagszahlungen, weil Sie nicht sehen können, welche Phase mit welchem Abschlag schon bezahlt war.

Deshalb steht dieser Punkt in unserem Katalog auf dem höchsten Schweregrad, obwohl er für sich genommen keinen Euro bewegt.

In der Prüfung

Die Einzelaufstellung ist Prüfpunkt ARC-20 in unserem Prüfkatalog, der Abgleich mit dem tatsächlichen Leistungsstand ARC-21. Für den zweiten brauchen wir Ihre Angabe dazu, welche Phasen erbracht wurden; danach fragt das Formular.

Die Vorschau ist kostenlos.

Im Text genannte Grundlagen

HOAI 2021 · § 34 HOAI

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.