Ratgeber Architektenrechnung prüfen

Besondere Leistungen kosten extra, wenn sie vereinbart sind

Wo die Grenze zwischen Grundleistung und besonderer Leistung verläuft, warum die Vereinbarung entscheidet und wie Sie eine Position einordnen.

25.7.2026 · 2 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • Die HOAI trennt Grundleistungen, die mit dem Honorar der Leistungsphase abgegolten sind, von besonderen Leistungen.
  • Eine besondere Leistung wird nur gesondert vergütet, wenn sie vereinbart wurde.
  • Prüfen Sie zu jeder Position zuerst, ob die Leistung nicht bereits als Grundleistung in einer abgerechneten Phase steckt.
  • Eine besondere Leistung kann auch versteckt auftreten, als Zuschlag ohne Bezeichnung statt als eigene Position.

„Besondere Leistung: Betreuung der Ausschreibung, 1.850,00 Euro." Die Frage dahinter ist nicht, ob die Arbeit stattgefunden hat. Sie ist, ob sie im Honorar schon drin war.

Zwei Kategorien

Die HOAI unterscheidet Grundleistungen und besondere Leistungen.

Grundleistungen stehen in Anlage 10 zu § 34, je Leistungsphase aufgelistet. Sie sind mit dem Honorar aus der Tafel abgegolten. Wer die Leistungsphase abrechnet, hat sie bezahlt bekommen.

Besondere Leistungen stehen ebenfalls in Anlage 10, in einer eigenen Spalte. Sie sind nicht im Tafelhonorar enthalten und nach der HOAI 2021 gesondert zu vereinbaren.

Der entscheidende Punkt ist das Wort „vereinbaren". Eine besondere Leistung, die niemand vereinbart hat, taucht am Ende der Bauzeit auf der Rechnung auf und ist dort eine Frage.

Wo es sich reibt

Die Zuordnung ist nicht immer eindeutig, und genau an diesen Stellen entstehen Diskussionen:

Ausschreibung. Das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen gehört zur Leistungsphase 6, also zu den Grundleistungen. Was darüber hinausgeht, etwa das Aufstellen alternativer Leistungsverzeichnisse, ist besondere Leistung.

Kostenkontrolle. Die Kostenermittlungen der jeweiligen Phase sind Grundleistung. Eine laufende Kostenkontrolle darüber hinaus kann besondere Leistung sein.

Planänderungen. Eine Umplanung nach einem Wunsch des Bauherrn ist typischerweise besondere Leistung. Eine Umplanung, weil die erste Planung nicht genehmigungsfähig war, eher nicht.

Bestandsaufnahme. Beim Bauen im Bestand fast immer besondere Leistung.

Wie Sie eine Position einordnen

Drei Fragen, in dieser Reihenfolge:

  1. Steht die Leistung in Anlage 10 unter Grundleistungen einer Phase, die abgerechnet wurde? Dann ist sie bezahlt.
  2. Steht sie unter besonderen Leistungen? Dann prüfen Sie den Vertrag.
  3. Steht dazu nichts im Vertrag? Dann ist das Ihre Nachfrage.

Anlage 10 ist öffentlich zugänglich und die Listen sind kurz genug, um sie durchzusehen.

Was Sie schreiben

Die Rechnung enthält unter Position … eine besondere Leistung „…" mit 1.850,00 Euro. Im Architektenvertrag finde ich dazu keine gesonderte Vereinbarung. Bitte teilen Sie mir mit, worauf sich diese Position stützt.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Leistung zu einer abgerechneten Phase gehört:

Bitte erläutern Sie mir, wie sich diese Position von den Grundleistungen der Leistungsphase 6 abgrenzt, die unter Position … bereits abgerechnet ist.

Die stille Variante

Manchmal steht eine besondere Leistung nicht als solche in der Rechnung, sondern als Erhöhung des Honorarsatzes oder als Zuschlag ohne Bezeichnung. Dann taucht sie in keiner Position auf, wirkt sich aber aus.

Deshalb lohnt der Blick auf die Herleitung: Wenn die Rechnung anrechenbare Kosten, Zone und Prozentsätze offenlegt, können Sie nachrechnen. Kommt eine andere Summe heraus als ausgewiesen, steckt in der Differenz etwas, das die Rechnung nicht benennt.

In der Prüfung

Besondere Leistungen sind Prüfpunkt ARC-22 in unserem Prüfkatalog. Eine Leistung, die an zwei Stellen abgerechnet ist, fällt unter ARC-23. Für beide hilft es, wenn Sie den Architektenvertrag mit hochladen; dann lässt sich die Vereinbarung gegenprüfen statt nur die Abwesenheit einer Angabe festzustellen.

Die Vorschau ist kostenlos.

Im Text genannte Grundlagen

HOAI 2021

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.