Ratgeber Architektenrechnung prüfen

Anrechenbare Kosten — die Zahl, an der Ihr Honorar hängt

Aus welcher Kostenermittlung sie stammen, warum ein Wechsel der Grundlage teuer wird und welche Angabe auf jeder Rechnung fehlen darf.

6.8.2026 · 2 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • Die anrechenbaren Kosten sind der Teil der Baukosten, auf den sich das Honorar bezieht.
  • § 4 HOAI 2021 verweist für ihre Ermittlung auf die Kostenermittlung nach DIN 276.
  • DIN 276 kennt mehrere Stufen, die zu verschiedenen Zeitpunkten entstehen — welche Stufe zugrunde liegt, gehört auf die Rechnung.
  • Ohne die drei Angaben Betrag, Kostenermittlungsstufe und Stichtag lässt sich das Honorar nicht nachrechnen.

Das Architektenhonorar nach HOAI hängt an drei Größen: anrechenbare Kosten, Honorarzone, abgerechnete Leistungsphasen. Die erste bewegt das Ergebnis am stärksten, und sie fehlt auf Rechnungen am häufigsten.

Was das ist

Die anrechenbaren Kosten sind der Teil der Baukosten, auf den sich das Honorar bezieht. § 4 HOAI 2021 verweist dafür auf die Kostenermittlung nach DIN 276. Nicht alle Baukosten zählen mit, und was mitzählt, hängt von der Leistungsphase ab.

Grob: Baukonstruktion und Technische Anlagen zählen voll, Außenanlagen und Ausstattung nur teilweise oder gar nicht. Die genaue Zuordnung steht in der Verordnung.

Warum die Grundlage entscheidend ist

DIN 276 kennt mehrere Stufen der Kostenermittlung, und sie entstehen zu verschiedenen Zeitpunkten:

Kostenschätzung — ganz am Anfang, gröbste Stufe. Kostenberechnung — nach der Entwurfsplanung, die übliche Grundlage für die frühen Leistungsphasen. Kostenanschlag — nach der Vergabe, mit Angeboten unterlegt. Kostenfeststellung — nach Abschluss, die tatsächlichen Kosten.

Zwischen der ersten und der letzten Stufe liegen bei einem Bauvorhaben oft zwanzig Prozent oder mehr. Auf welche Stufe sich die Rechnung stützt, verändert das Honorar entsprechend.

Wechselt eine Rechnung die Grundlage mitten im Zahlenwerk — frühe Leistungsphasen nach der Kostenberechnung, späte nach der Kostenfeststellung, ohne dass der Vertrag das vorsieht —, ist das eine Frage wert.

Was auf der Rechnung stehen muss, damit Sie rechnen können

Drei Angaben, sonst geht es nicht:

  1. Der Betrag der anrechenbaren Kosten.
  2. Aus welcher Kostenermittlung er stammt.
  3. Auf welchen Stand diese Ermittlung datiert.

Steht dort nur eine Honorarsumme, ist die Rechnung für Sie eine Behauptung. Sie können sie glauben oder nachfragen, prüfen können Sie sie nicht.

Die Nachfrage

Sachlich, nummeriert, ohne Vorwurf:

zu Ihrer Honorarschlussrechnung Nr. … bitte ich um folgende Angaben:

1. die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten, 2. die Kostenermittlung, aus der sie stammen, mit Datum, 3. die angesetzte Honorarzone, 4. die abgerechneten Leistungsphasen mit ihren Prozentsätzen.

Ich bitte um Übersendung bis zum …

Vierzehn Tage sind angemessen. Diese vier Angaben stehen in jedem Büro ohnehin in der Akte; sie sind nur nicht auf die Rechnung gewandert.

Was Sie selbst gegenprüfen können

Wenn Sie eine Kostenberechnung Ihres Architekten haben, halten Sie die Zahl daneben. Weicht der Betrag in der Rechnung deutlich ab, gibt es dafür meist einen Grund — Nachträge, Sonderwünsche, Mehrmengen. Der Grund gehört in die Rechnung.

Zweite Gegenprobe: Setzen Sie die Honorarsumme ins Verhältnis zu den anrechenbaren Kosten. Bei einem Einfamilienhaus mit voller Beauftragung über alle Leistungsphasen landet man je nach Honorarzone und Satz im Bereich von etwa zehn bis fünfzehn Prozent. Weit außerhalb dieser Größenordnung lohnt eine Frage. Das ist eine Orientierung, keine Regel.

In der Prüfung

Die anrechenbaren Kosten sind Prüfpunkt ARC-10 in unserem Prüfkatalog, mit dem höchsten Schweregrad. Der Bericht nennt, welche der drei Angaben fehlt, und rechnet die offengelegte Herleitung nach, soweit sie offengelegt ist (ARC-14).

Die Vorschau zeigt kostenlos, ob es etwas zu fragen gibt.

Im Text genannte Grundlagen

DIN 276 · HOAI 2021 · § 4 HOAI

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17 veröffentlichte Prüfpunkte, Katalog 0.2.0. Die Vorschau kostet nichts.

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.