Ratgeber Architektenrechnung prüfen

Honorarzone I bis V — was die Einstufung im Geld ausmacht

Wonach sich die Zone richtet, warum eine Stufe höher vierstellig kostet und was Sie fragen können, wenn die Begründung fehlt.

4.8.2026 · 2 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • Die Honorarzone bildet die Planungsanforderungen ab; § 5 HOAI 2021 ordnet Gebäude nach Bewertungsmerkmalen in fünf Zonen ein.
  • Zwischen zwei benachbarten Zonen liegen bei mittleren Bausummen regelmäßig zehn bis fünfzehn Prozent des Honorars.
  • Die Zone gehört in den Vertrag; steht sie dort, folgt ihr die Rechnung.
  • Auf der Rechnung sollten die angesetzte Zone und der Grund der Einordnung in einem Satz stehen.

Zwei identische Häuser, dieselben anrechenbaren Kosten, dieselben Leistungsphasen. Das eine in Honorarzone III, das andere in Zone IV. Der Unterschied liegt bei einem mittleren Einfamilienhaus schnell im vierstelligen Bereich.

Wonach sich die Zone richtet

§ 5 HOAI 2021 ordnet Gebäude nach Planungsanforderungen in fünf Zonen ein. Die Anlagen zur Verordnung nennen dafür Bewertungsmerkmale: Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, Anzahl der Funktionsbereiche, gestalterische Anforderungen, konstruktive Anforderungen, technische Ausrüstung, Ausbau.

Grob gesprochen:

Zone I — sehr geringe Anforderungen. Einfache Hallen, Garagen. Zone II — geringe Anforderungen. Wohnhäuser einfacher Art, Werkstätten. Zone III — durchschnittliche Anforderungen. Der übliche Wohnungsbau, das normale Einfamilienhaus. Zone IV — überdurchschnittliche Anforderungen. Aufwendige Wohnhäuser, Schulen, Verwaltungsbauten. Zone V — sehr hohe Anforderungen. Museen, Krankenhäuser, Sonderbauten.

Die Verordnung arbeitet dabei mit einem Punktesystem. Ein Bauvorhaben lässt sich also nicht per Bauchgefühl einordnen, sondern über die Bewertungsmerkmale.

Warum eine Stufe so viel bewegt

Die Honorartafel des § 35 HOAI enthält für jede Kombination aus anrechenbaren Kosten und Honorarzone einen Von- und einen Bis-Wert. Zwischen zwei benachbarten Zonen liegen bei mittleren Bausummen regelmäßig zehn bis fünfzehn Prozent des Honorars.

Bei 400.000 Euro anrechenbaren Kosten und voller Beauftragung ist das ein Unterschied im Bereich von mehreren tausend Euro. Bei einem Einfamilienhaus mit üblichem Standard ist die Einordnung in Zone IV deshalb eine Frage wert.

Was auf der Rechnung stehen sollte

Die Zone selbst, und eine Begründung. Ein Satz genügt: „Honorarzone III, Einordnung nach den Bewertungsmerkmalen der Anlage 10, Punktbewertung 24."

Fehlt beides, ist die Rechnung an dieser Stelle nicht nachprüfbar. Fehlt nur die Begründung, ist die Zahl da, aber Sie können sie nicht einordnen.

Die Nachfrage:

Bitte teilen Sie mir mit, welche Honorarzone der Abrechnung zugrunde liegt und anhand welcher Bewertungsmerkmale die Einordnung erfolgt ist.

Was dabei zu beachten ist

Die Zone gehört in den Vertrag, nicht in die Schlussrechnung. Steht sie im Architektenvertrag, ist sie vereinbart und die Rechnung folgt ihr. Taucht sie zum ersten Mal auf der Rechnung auf und liegt höher als das, was Sie besprochen hatten, ist das der eigentliche Fund.

Zweiter Punkt: Ob eine Einordnung fachlich zutrifft, entscheidet im Streitfall ein Sachverständiger. Wir sagen Ihnen, ob die Angabe da ist und ob sie zum Vertrag passt. Ob Zone III oder IV die richtige ist, sagen wir nicht.

Die häufigste Konstellation

Bauherr und Architekt sprechen am Anfang über „ungefähr zehn Prozent der Bausumme". Nichts Schriftliches. Am Ende kommt eine Rechnung nach HOAI mit Zone IV, und die liegt darüber.

Dann geht es nicht um die Zone, sondern um die Frage, was vereinbart war. Das ist eine Rechtsfrage und gehört zu einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Was eine Prüfung leisten kann, ist die Vorbereitung: welche Angaben fehlen, welche Positionen sich nicht nachrechnen lassen, welche Beträge daran hängen.

In der Prüfung

Die Honorarzone ist Prüfpunkt ARC-12 in unserem Prüfkatalog. Der Bericht nennt die angesetzte Zone, ob eine Begründung vorliegt und ob sie zu Ihren Angaben zum Vertrag passt.

Die Vorschau ist kostenlos.

Im Text genannte Grundlagen

HOAI 2021 · § 35 HOAI · § 5 HOAI

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.