Ratgeber Arbeitszeugnis prüfen

Was § 109 GewO über Ihr Zeugnis sagt

Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, Schriftform, Klarheit — die gesetzlichen Mindestanforderungen und was sie nicht umfassen.

30.7.2026 · 2 Minuten Lesezeit

Kurz gefasst

  • § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO gibt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
  • Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit; das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich auf Verlangen auch auf Leistung und Verhalten.
  • § 109 Abs. 2 GewO verlangt klare und verständliche Formulierung ohne verdeckte Aussagen.
  • Ein Anspruch auf eine bestimmte Note steht nicht im Gesetz — es gibt keine gesetzliche Bewertungsskala.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis steht in einem einzigen Paragrafen. Er ist kurz, und fast alles, was Sie über Zeugnisse lesen, ist Auslegung dazu.

Der Wortlaut in seinen Teilen

§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO: Arbeitnehmer haben bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Satz 2: Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Das ist das einfache Zeugnis.

Satz 3: Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Das ist das qualifizierte Zeugnis.

Abs. 2 Satz 1: Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein.

Abs. 2 Satz 2: Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Abs. 3: Die Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Was daraus folgt

Sie müssen das qualifizierte Zeugnis verlangen. Es kommt nicht automatisch. In der Praxis stellen die meisten Arbeitgeber es ohnehin aus, aber der Anspruch entsteht auf Verlangen.

Papier, nicht PDF. Absatz 3 schließt die elektronische Form aus. Ein Zeugnis per Mail als PDF erfüllt die Form nicht; ein unterschriebenes Original auf Geschäftspapier schon.

Geheimzeichen sind verboten. Absatz 2 Satz 2 ist die Grundlage dafür. Gemeint sind Markierungen, Zeichensetzung, Formatierungen mit verabredeter Bedeutung.

Die verbreitete Zeugnissprache mit ihren Zufriedenheitsstufen fällt nach überwiegender Auffassung nicht darunter, weil sie allgemein bekannt ist. Das ist juristisch umstritten und bleibt es.

Was nicht darin steht

Kein Anspruch auf eine bestimmte Note. Das Gesetz nennt keine Bewertungsskala.

Kein Anspruch auf eine Schlussformel. Dazu hat das BAG 2012 entschieden.

Keine Frist. § 109 GewO nennt keine. Wann das Zeugnis zu erteilen ist und wie lange der Anspruch besteht, folgt aus allgemeinen Regeln und aus Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen. Diese Fristen sind teils kurz — schauen Sie in Ihren Vertrag.

Die Checkliste zur Form

Gehen Sie Ihr Zeugnis auf diese Punkte durch:

  • Geschäftspapier des Arbeitgebers
  • Ihr vollständiger Name, Geburtsdatum
  • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, mit Datum
  • Beschreibung der Tätigkeit
  • Bewertung der Leistung
  • Bewertung des Verhaltens
  • Ort, Datum, Unterschrift
  • Funktion der unterzeichnenden Person

Fehlt einer der ersten sieben, ist das eine Feststellung mit einer klaren Grundlage.

Die Unterschrift

Sie sollte von jemandem stammen, der Ihnen gegenüber weisungsbefugt war oder eine entsprechende Position innehat. Ein Zeugnis, das ein hierarchisch Untergeordneter unterschreibt, ist eine Auffälligkeit.

Ebenso: eine Unterschrift ohne Funktionsangabe. Wer das Zeugnis liest, soll erkennen können, wer beurteilt hat.

In der Prüfung

Die Form ist Prüfpunkt AZG-01 in unserem Prüfkatalog, die Personalien AZG-02, die Unterschrift AZG-04, die Abgrenzung einfach gegen qualifiziert AZG-06. Der Bericht arbeitet die Checkliste ab und nennt jede fehlende Angabe einzeln.

Ob eine Ausschlussfrist Ihren Anspruch bereits erfasst hat, sagt er nicht. Das steht in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag und ist eine Rechtsfrage.

Die Vorschau ist kostenlos.

Im Text genannte Grundlagen

§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO · § 109 GewO

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15 veröffentlichte Prüfpunkte, Katalog 0.2.0. Die Vorschau kostet nichts.

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Dieser Bericht ist eine technische Plausibilitätsprüfung eines hochgeladenen Dokuments anhand eines veröffentlichten Prüfkatalogs. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung und kein Sachverständigengutachten. Die Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem, was im hochgeladenen Dokument lesbar war, sowie auf den Angaben, die Sie selbst gemacht haben.