Ratgeber Wallbox-Angebot prüfen
Zählerschrank und Vorzählerbereich
Der häufigste Nachtrag bei Wallbox-Installationen steht nicht im Angebot: die Anpassung eines Zählerschranks, der Jahrzehnte alt ist.
27.7.2026 · 3 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- In älteren Häusern entspricht der Zählerschrank oft nicht mehr den heutigen Anforderungen des Netzbetreibers.
- Arbeiten im Vorzählerbereich darf nur ein beim Netzbetreiber eingetragener Betrieb ausführen.
- Ein Angebot ohne Blick in den Zählerschrank kann diese Position nicht enthalten — und sie ist die teuerste Überraschung.
- § 631 Abs. 1 BGB knüpft die Vergütung an das versprochene Werk; was nicht beschrieben ist, kommt als Nachtrag.
Das Angebot lautete auf 1.290 Euro. Die Rechnung auf 2.740. Dazwischen lag ein Blick in den Zählerschrank, den vorher niemand geworfen hatte.
Warum der Schrank zum Thema wird
Eine Wallbox braucht einen eigenen Stromkreis mit eigener Absicherung und eigenen Schutzeinrichtungen. Dafür muss im Verteiler Platz sein.
In Häusern aus den siebziger oder achtziger Jahren ist er das oft nicht. Dort finden sich Schraubsicherungen, kein Fehlerstromschutz, keine freien Reihen und ein Aufbau, der nicht mehr den heutigen Anforderungen des Netzbetreibers entspricht.
Dann stehen drei Wege offen: eine Ergänzung im vorhandenen Schrank, ein zusätzlicher Verteiler oder ein neuer Zählerschrank. Zwischen der ersten und der dritten Variante liegt ein vierstelliger Betrag.
Der Vorzählerbereich
Der Teil der Anlage vor dem Zähler ist plombiert und gehört in die Zuständigkeit des Netzbetreibers. Arbeiten dort darf nur ein Betrieb ausführen, der in das Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers eingetragen ist.
Praktisch heißt das: Wenn der Zähler versetzt werden muss, wenn die Hauptleitung getauscht wird oder wenn der Schrank erneuert wird, ist das keine Arbeit, die jeder Anbieter erledigen kann.
Fragen Sie deshalb bei einem Anbieter, der kein ortsansässiger Elektrobetrieb ist, ausdrücklich nach: Sind Sie beim Netzbetreiber eingetragen, und wenn nein, wer macht diesen Teil?
Was Sie in fünf Minuten selbst tun können
Öffnen Sie die Tür des Zählerschranks und fotografieren Sie ihn — vollständig, mit lesbaren Beschriftungen, dazu die Zählernummer.
Schicken Sie dieses Foto an jeden Anbieter, von dem Sie ein Angebot wollen. Das ist die einzige Maßnahme, die den größten Nachtragsposten dieser Nische im Vorfeld sichtbar macht.
Notieren Sie außerdem:
- Gibt es freie Plätze im Verteiler?
- Sind Schraubsicherungen verbaut oder Automaten?
- Ist ein Fehlerstromschutzschalter vorhanden?
- Wie alt ist die Hauselektrik ungefähr?
- Wann war die letzte Prüfung, und gibt es Unterlagen?
Der Hausanschluss
Eine Ebene darüber liegt die Frage, ob der Hausanschluss die zusätzliche Leistung trägt. Bei einem Einfamilienhaus mit üblicher Absicherung ist das meistens der Fall; bei mehreren Ladepunkten, einer Wärmepumpe und einem Durchlauferhitzer wird es zur Rechenaufgabe.
Wenn der Anschluss nicht reicht, gibt es zwei Wege: ein Lastmanagement, das die Ladeleistung begrenzt, oder eine Anpassung des Hausanschlusses durch den Netzbetreiber. Der erste ist der schnellere und günstigere.
Wenn es eine Eigentümergemeinschaft ist
Dann kommt eine zweite Ebene dazu. Der Zählerschrank, die Steigleitung und die Zuwegung sind Gemeinschaftseigentum, und die Anlage in der Tiefgarage betrifft alle.
Das ist eine Frage der Beschlusslage und der Verwaltung, nicht des Elektrohandwerks. Sprechen Sie mit der Verwaltung, bevor Sie ein Angebot einholen — die Reihenfolge spart Wochen.
Warum das ins Angebot gehört
§ 631 Abs. 1 BGB verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Eine Anpassung des Zählerschranks, die im Angebot nicht vorkommt, ist nicht versprochen — und sie erscheint dann als Nachtrag, an einem Tag, an dem die Leitung schon liegt.
Ein Angebot, das eine Aussage zum Zählerschrank enthält, hat entweder hineingesehen oder benennt die Annahme. Beides ist besser als Schweigen.
Die Nachfrage
zum Angebot vom … bitte ich um Angabe, ob der vorhandene Zählerschrank für die Installation ausreicht oder angepasst werden muss, und ob eine solche Anpassung im Angebot enthalten ist. Zudem bitte ich um Bestätigung, dass Ihr Betrieb im Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers eingetragen ist.
Zwei Fragen. Die erste beantwortet nur, wer in den Schrank gesehen hat — und genau das ist die Auskunft, die Sie brauchen.
Im Text genannte Grundlagen
§ 631 Abs. 1 BGB