Ratgeber Wallbox-Angebot prüfen
Festpreis oder Abrechnung nach Aufwand
Beide Modelle sind zulässig. Welches Sie haben, steht selten deutlich im Angebot — und der Unterschied entscheidet über die Schlussrechnung.
23.7.2026 · 3 Minuten Lesezeit
Kurz gefasst
- Ein Festpreis steht fest; ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, für deren Richtigkeit niemand einsteht.
- § 649 Abs. 2 BGB verlangt bei einer zu erwartenden wesentlichen Überschreitung eines Kostenanschlags eine unverzügliche Anzeige.
- Bei Abrechnung nach Aufwand gehören Stundensatz, Anfahrtskosten und Materialaufschlag ins Angebot.
- § 632 Abs. 2 BGB führt ohne Preisvereinbarung zur üblichen Vergütung — und was üblich ist, ist der Streitpunkt.
„Gesamtpreis 1.590,00 Euro." Ob das ein Preis oder eine Prognose ist, steht im Kleingedruckten — und für den Verlauf des Projekts macht das den ganzen Unterschied.
Die beiden Modelle
Festpreis. Der Preis steht für den beschriebenen Leistungsumfang fest. Ändert sich der Umfang, ändert sich der Preis; bleibt er gleich, bleibt der Preis gleich, auch wenn es länger dauert als gedacht.
Abrechnung nach Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlich angefallenen Stunden und das verbrauchte Material. Der genannte Betrag ist eine Schätzung.
Beide sind zulässig und beide haben ihren Platz. Bei einer Installation mit unbekanntem Zählerschrank und unklarem Leitungsweg ist eine ehrliche Aufwandsabrechnung besser als ein Festpreis, in den ein Risikoaufschlag hineingerechnet wurde.
Was nicht funktioniert, ist die Mischform: ein Betrag, der wie ein Festpreis wirkt, mit einem Vorbehalt in den Bedingungen.
Der Kostenvoranschlag
Wenn eine Schätzung zugrunde liegt, gilt § 649 Abs. 2 BGB: Ist eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags zu erwarten, hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen; dem Besteller steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu.
Zwei Dinge stecken darin. Die Anzeigepflicht greift, sobald sich die Überschreitung abzeichnet — nicht erst bei der Rechnung. Und das Kündigungsrecht ist nur etwas wert, wenn Sie rechtzeitig erfahren, was auf Sie zukommt.
Was das Gesetz nicht sagt, ist eine Prozentzahl. Was wesentlich ist, hängt vom Einzelfall ab; in der Praxis wird häufig eine Größenordnung von 10 bis 20 Prozent herangezogen.
Was bei Aufwandsabrechnung ins Angebot gehört
- Stundensatz, getrennt nach Monteur und Meister, falls unterschiedlich
- Anfahrtskosten: pauschal oder nach Kilometern
- Materialabrechnung: nach Liste oder mit Aufschlag, und mit welchem
- Geschätzter Umfang in Stunden
- Obergrenze, ab der Rücksprache erfolgt
Der letzte Punkt ist der wichtigste und der am seltensten vereinbarte. Ein Satz genügt: dass ohne Ihre Zustimmung nicht über einen bestimmten Betrag hinaus gearbeitet wird.
Ohne Preisvereinbarung greift § 632 Abs. 2 BGB: Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige, sonst die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Über das Übliche lässt sich streiten, und die Diskussion führen Sie nach der Arbeit statt davor.
Der Zusammenhang mit der Vorprüfung
Die beiden Fragen hängen zusammen. Ein Betrieb, der vor Ort war, den Zählerschrank gesehen und den Leitungsweg abgegangen ist, kann einen Festpreis nennen, der hält.
Einer, der nach einem Onlineformular kalkuliert hat, kann das nicht — und wenn er es trotzdem tut, ist entweder ein Aufschlag drin oder ein Nachtrag angelegt.
Fragen Sie deshalb zuerst nach der Vorprüfung und danach nach dem Preismodell. In dieser Reihenfolge ergibt die Antwort einen Sinn.
Die Schlussrechnung prüfen
Legen Sie sie neben das Angebot:
Stimmt der Leistungsumfang? Sind alle abgerechneten Positionen im Angebot vorgesehen?
Bei Aufwand: Sind die Stunden nachvollziehbar? Datum, Anzahl, Tätigkeit je Einsatz.
Gibt es neue Positionen? Zu jeder gehört die Frage, wann sie abgestimmt wurde.
Sind die Arbeitskosten getrennt ausgewiesen? Wenn nicht, fordern Sie eine Rechnung, die das tut.
Die Nachfrage
zum Angebot vom … bitte ich um Klarstellung, ob es sich um einen Festpreis für den beschriebenen Leistungsumfang handelt oder um eine Schätzung mit Abrechnung nach Aufwand. Im zweiten Fall bitte ich um Angabe des Stundensatzes, der Anfahrtskosten und der Materialabrechnung sowie um die Vereinbarung, dass ohne meine Zustimmung nicht über einen Betrag von … Euro hinaus gearbeitet wird.
Ein Satz Klarstellung, ein Satz Obergrenze. Zusammen sind sie der wirksamste Schutz in dieser Nische.
Im Text genannte Grundlagen
§ 632 Abs. 2 BGB · § 649 Abs. 2 BGB